§ 7a AG VwGO LSA - Wahl der Beamtenbeisitzer bei den Senaten für Disziplinarsachen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AG VwGO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 34.2
(1) Die Beamtenbeisitzer der Senate für Disziplinarsachen bei dem Oberverwaltungsgericht werden durch den nach §§ 34, 26 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Wahlausschuss gewählt.
(2) Für die Wahl gelten die §§ 25 und 29 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(3) Das Ministerium der Justiz stellt in jedem vierten Jahr, erstmals nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern für die Senate für Disziplinarsachen auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzer zu Grunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften können Beamte des Bundes für die Listen vorschlagen. In den Listen sind die Beamten nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert aufzuführen.