§ 100 PAO - Verteidigung
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung (PAO)
- Amtliche Abkürzung
- PAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen auch Patentanwälte gewählt werden. Patentanwaltsgesellschaften können nicht zu Verteidigern gewählt werden.
(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozessordnung ist im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.