§ 100 PatAnwO - Verteidigung
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Zu Verteidigern im ehrengerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Patentanwälte gewählt werden.
(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Strafprozeßordnung ist im ehrengerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.