§ 185 SGB V - Wahlrecht für freiwillige Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) Freiwillige Mitglieder können Mitglied der Krankenkasse bleiben, der sie vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht angehört haben.
(2) Beitrittsberechtigte nach § 9 und freiwillige Mitglieder können die Mitgliedschaft wählen bei
- 1der Krankenkasse, der sie angehören würden, wenn sie versicherungspflichtig wären,
- 2.der für ihren Wohnort zuständigen Ortskrankenkasse,
- 3.der Krankenkasse, bei der unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Versicherung eine Versicherung nach § 10 bestand oder bestanden hätte, wenn die Ausschlußgründe des § 10 Abs. 3 nicht vorgelegen hätten, oder
- 4einer Ersatzkasse, wenn sie zu dem Mitgliederkreis gehören, den die gewählte Ersatzkasse aufnehmen darf.
(3) Die gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen.