§ 620d ZPO - Begründung der Anträge und Entscheidungen
Bibliographie
Titel
Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4
1In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen; die Beschwerde muss innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden. 2Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluss.
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