§ 620d ZPOBibliographieTitelZivilprozeßordnungRedaktionelle AbkürzungZPONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.310-4In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen; das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluß.