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§ 620d ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen; das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluß.