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§ 1921 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

§ 1921 Abs. 3: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 39 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962; VerschG 401-6

(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist.

(2) 1Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht. 2Das Vormundschaftsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird.

(3) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.