§ 9 KWG - Wahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Für jeden Wahlvorstand beruft die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher als Vorsitzende oder Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter. Sie oder er beruft mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzer möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde unter Berücksichtigung rechtzeitig eingehender Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen. Fehlende Beisitzerinnen oder Beisitzer kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen.
(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzerinnen oder Beisitzern die Schriftführerin oder den Schriftführer und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.
(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter, anwesend sind.
(4) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters am Wahltage zu Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen, leitet und überwacht die Wahlhandlung und stellt das Ergebnis der Wahl für den Wahlbezirk fest. § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.