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§ 14 UVwG - Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall

Bibliographie

Titel
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) 
Amtliche Abkürzung
UVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die

  1. 1.

    in der Anlage 3 Nummer 1 aufgeführt sind oder

  2. 2.

    in der Anlage 3 Nummer 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen.

Bei Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bei Plänen und Programmen der Anlage 3 Nummer 1.3 und 1.4 sind in die Darstellungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des § 8 Absatz 1 Satz 2 in die Begründung aufzunehmen.

(2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Absatz 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.

(3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen enthalten.

(4) Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 4 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren nach § 15 Nummer 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 14k Absatz 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die in § 15 Nummer 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 14h UVPG genannten Behörden sind bei der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.

(5) Werden Pläne und Programme nach Absatz 1 und 2 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.