§ 34 EuWO - Zulassung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Europawahlordnung (EuWO)
- Amtliche Abkürzung
- EuWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-5-4
(1) Der Landeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Landeswahlleiter legt dem Landeswahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Landeswahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbern und Ersatzbewerbern. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Wahlvorschlagsberechtigter, deren Kurzbezeichnungen, Kennworte oder Anfügungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(5) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen.
(8) Bei der Zulassung gemeinsamer Listen für alle Länder gelten für den Bundeswahlleiter und den Bundeswahlausschuss die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Nach der Sitzung übersendet der Bundeswahlleiter den Landeswahlleitern sofort eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses und ihrer Anlagen.
(9) Geben in einem Land die Namen, Kurzbezeichnungen, Kennworte oder Anfügungen der vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge zu Verwechslungen Anlass, so fügt der zuständige Landeswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung für dieses Land bei.