§ 15 FAG - Ausgleich für übertragene Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 500-3
(1) Kommunale Träger der Selbstverwaltung, die auf Grund ihres hohen Steueraufkommens keine oder die nachfolgenden Beträge unterschreitende allgemeine Schlüsselzuweisungen je Einwohner bekommen, erhalten zum Ausgleich einer Mehrbelastung für übertragene Aufgaben nach Artikel 85 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen Zuweisungen in einer Höhe, die folgende Mindestausstattung je Einwohner gewährleistet:
- 1.kreisangehörige Gemeinden, 12 DM,
- 2.Kreisfreie Städte, 42 DM,
- 3.Landkreise, 30 DM.
Diese Mindestausstattung wird aus den Mitteln für die Bedarfszuweisungen nach § 22 Satz 2 Nr. 6 zur Verfügung gestellt.
(2) Im Abstand von vier Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand übertragener Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge anzupassen sind. § 2 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.