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§ 94 SVwVfG - Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1056 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
Amtliche Abkürzung
SVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2010-5

Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Abs. 1), von der Bestätigung (§ 37 Abs. 2 Satz 2) und von der Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.