§ 94 SVwVfG - Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1056 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- SVwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2010-5
Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Abs. 1), von der Bestätigung (§ 37 Abs. 2 Satz 2) und von der Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.