Versionsverlauf


§ 11 BremLStrG - Träger der Straßenbaulast

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Amtliche Abkürzung
BremLStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2182-a-1

(1) Träger der Straßenbaulast für die Straßen A, B und C ist unbeschadet des § 45 die Gemeinde, soweit nicht die Straßenbaulast oder eine sonstige Verpflichtung zur Herstellung oder Unterhaltung von Straßen oder Straßenteilen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Dritten auferlegt oder von diesen in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise übernommen worden ist.

(2) Bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen über die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen diese unberührt.