§ 7 SchwbAwV - Verwaltungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Schwerbehindertenausweisverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- SchwbAwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-9
Für die Ausstellung und Einziehung des Ausweises sind die für die Kriegsopferversorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes ergibt.