§ 7 KiStRG - Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuer

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Amtliche Abkürzung
KiStRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100010000000

(1) Die Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuer sind in den Steuerordnungen zu bestimmen, sofern sie sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.

(2) Die in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ist nach der Einkommensteuer (Lohnsteuer) des Kirchenangehörigen zu bemessen.

  1. 1.

    Gehören Ehegatten derselben Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an (konfessionsgleiche Ehe) und leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so ist die als Landes-(Diözesan-) Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer

    1. a)

      bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer jedes Ehegatten,

    2. b)

      bei Zusammenveranlagungen zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer beider Ehegatten zu bemessen.

  2. 2.

    Gehören Ehegatten verschiedenen Landeskirchen, Diözesen oder anderen Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe) und leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so ist die als Landes(Diözesen-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer

    1. a)

      bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer jedes Ehegatten,

    2. b)

      bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jeden Ehegatten nach der Hälfte der Einkommensteuer beider Ehegatten

    zu bemessen. Gehört ein Ehegatte einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an, die Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer nicht erhebt, so gilt für die Bemessung der Kirchensteuer des anderen Ehegatten, dessen Landeskirche, Diözese oder andere Religionsgemeinschaft Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer erhebt, Nummer 3 entsprechend.

  3. 3.

    Gehört nur ein Ehegatte einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe) und leben die Eheleute nicht dauernd getrennt, so ist die als Landes- (Diözesan-) Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer

    1. a)

      bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten zu bemessen,

    2. b)

      bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten zu bemessen, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt, wobei zur Feststellung dieses Anteils die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen ist, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden.

Für die Berechnung der Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a gilt § 51a des Einkommensteuergesetzes. In den Fällen der Nummer 3 Buchst. b gilt § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung der Einkünfte entsprechend.

(3) Die in einem Vomhundertsatz der Vermögensteuer zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) ist nach der Vermögensteuer des Kirchenangehörigen zu bemessen. Gehören zur Vermögensteuer zusammen veranlagte Ehegatten oder Eltern und Kinder derselben Landeskirche, Diözese, anderen Religionsgemeinschaft, Kirchengemeinde oder demselben Kirchengemeindeverband an, so gilt Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b entsprechend. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder von Eltern und Kindern zur Vermögensteuer die gemeinsame Vermögensteuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung jedes Einzelnen von ihnen zur Vermögensteuer ergeben würden. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ist nach den Grundsteuermessbeträgen zu bemessen, die für den Grundbesitz des Kirchenangehörigen festgesetzt worden sind. Bei der Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern zu einer wirtschaftlichen Einheit gilt Absatz 3 Sätze 2 und 3 entsprechend. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Regelungen zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Aufteilung der Messbeträge der Grundsteuer bleiben den Steuerordnungen (§ 2 Abs. 1) vorbehalten.

(5) Für die nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns), des Vermögens und des Einheitswerts des Grundbesitzes (§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 Buchst. b, 2 Buchst. b, 3 Buchst. b) zu erhebende Kirchensteuer gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

(6) Wird für das besondere Kirchgeld als Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes bestimmt, so gilt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens § 51a des Einkommensteuergesetzes entsprechend.