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§ 22 BörsZulV - Angaben aus der Rechnungslegung des Emittenten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

(1) Ist der Emittent nur zur Aufstellung von Konzernabschlüssen verpflichtet, so sind sie gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 in den Prospekt aufzunehmen; ist er auch zur Aufstellung von Einzelabschlüssen verpflichtet, so sind beide Arten von Jahresabschlüssen aufzunehmen. Die Zulassungsstelle kann dem Emittenten gestatten, nur Jahresabschlüsse der einen Art aufzunehmen, wenn die Jahresabschlüsse der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthalten.

(2) Der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses darf im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zur amtlichen Notierung nicht länger als achtzehn Monate zurückliegen. In Ausnahmefällen kann die Zulassungsstelle diese Frist verlängern. Liegt der Stichtag des letzten in den Prospekt aufgenommenen Jahresabschlusses mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht für mindestens die ersten sechs Monate des laufenden Geschäftsjahres in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben. Stellt der Emittent Konzernabschlüsse auf, so entscheidet die Zulassungsstelle, ob die Zwischenübersicht für den Konzern vorzulegen ist.

(3) Jede wesentliche Änderung nach Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder nach dem Stichtag der Zwischenübersicht muss im Prospekt beschrieben werden.

(4) Entsprechen bei einem Emittenten mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Jahresabschlüsse nicht den Vorschriften im Geltungsbereich dieser Verordnung über den Jahresabschluss und den Lagebericht von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind in den Prospekt ergänzende Angaben hierzu aufzunehmen.