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§ 23 StAG

Bibliographie

Titel
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Amtliche Abkürzung
StAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
102-1

(1) Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde. Die Urkunde wird nicht ausgehändigt an Personen, die verhaftet sind oder deren Verhaftung oder Festnahme von einer Gerichts- oder Polizeibehörde angeordnet ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Soll sich die Entlassung zugleich auf ... die Kinder des Antragstellers beziehen, so müssen auch diese Personen in der Entlassungsurkunde mit Namen aufgeführt werden.