Versionsverlauf


  • ab 29.11.1995 (aktuelle Fassung)

Art. 92 VvB - Organisation, Verwaltung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe

Bibliographie

Titel
Verfassung von Berlin
Redaktionelle Abkürzung
VvB,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
100-1

Organisation, Verwaltung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Unternehmen Berlins (Eigenbetriebe) werden durch Gesetz geregelt. Das Rechnungswesen ist so einzurichten, dass ein klarer Einblick in die laufende Betriebsführung und die Ergebnisse möglich ist.