Art. 92 VvB - Organisation, Verwaltung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe
Bibliographie
- Titel
- Verfassung von Berlin
- Redaktionelle Abkürzung
- VvB,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Organisation, Verwaltung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Unternehmen Berlins (Eigenbetriebe) werden durch Gesetz geregelt. Das Rechnungswesen ist so einzurichten, dass ein klarer Einblick in die laufende Betriebsführung und die Ergebnisse möglich ist.