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§ 1 SeilbG NRW - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Amtliche Abkürzung
SeilbG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
93

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr und dem öffentlichen Güterverkehr dienen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen gemäß Artikel 1 Abs. 6 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (EG, ABl. L 106 vom 03.05.2000, S. 21).

(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von §§ 2 Abs. 1 bis 5, 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 3, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 12 bis 14 und 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 für Zahnradbahnen des öffentlichen Verkehrs sinngemäß.