§ 10 LAufnG - Verarbeitung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
- Amtliche Abkürzung
- LAufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- B 26-5
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten der in § 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/6791 ist zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 und 3 des Landesdatenschutzgesetzes ist sicherzustellen, dass hierbei die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 eingehalten werden und Grundrechte sowie Interessen der betroffenen Personen gewahrt werden.
(2) Das Landesamt kann die Daten nach Absatz 1 Dritten, derer es sich bei der Unterbringung, Betreuung und Versorgung in Aufnahmeeinrichtungen und anderen Einrichtungen und Unterkünften des Landes bedient, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen von den Stellen nach Satz 1 nur für Unterbringungs-, Betreuungs- und Versorgungszwecke verarbeitet werden und sind mit Beendigung der Unterbringung, Betreuung oder Versorgung zu löschen.
(3) Im Übrigen bleiben die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, zuletzt ber. 2018, ABl. L 127 S. 2)