Art. 10a BayPrG
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
- Amtliche Abkürzung
- BayPrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2250-1-I
Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder in oder aus nichtautomatisierten Dateien erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses im Sinn des § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinn des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.