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§ 119 LBG - Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.

Unberücksichtigt bleibt jedoch die Zeit

  1. 1.
    vor Vollendung des 17. Lebensjahres,
  2. 2.
    in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
  3. 3.
    einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a berücksichtigt wird,
  4. 4.
    einer ehrenamtlichen Tätigkeit, soweit sie nicht nach § 125 Abs. 1 Nr. 3 berücksichtigt wird,
  5. 5.
    einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit nicht die Berücksichtigung spätestens bei Beendigung eines den öffentlichen Belangen dienenden Urlaubs von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde schriftlich zugestanden worden ist,
  6. 6.
    für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.

Dienstzeiten nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(2) Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis sind nicht ruhegehaltfähig, wenn das Beamtenverhältnis beendet worden ist

  1. durch eine Entscheidung der in § 45 bezeichneten Art,

  2. durch Dienstordnungsurteil oder

  3. durch Entlassung wegen eines Verhaltens, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Dienstordnungsmaßnahme zur Folge gehabt hätte, die nur im förmlichen Dienstordnungsverfahren verhängt werden kann.

Das gleiche gilt, wenn der Beamte, dem ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte, ein Verfahren mit dem Ziele der Entfernung aus dem Dienst oder die Entlassung aus den in § 41 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen drohte, auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Sind für Dienstzeiten im Beamtenverhältnis Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen nachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nachversicherung beruhende Rente auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, soweit die Zeiten ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Beamte, die aus einem Beamtenverhältnis in den Ruhestand treten, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist; wird ein früheres Beamtenverhältnis durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis fortgesetzt, so daß der Ruhestand endet, so gilt die erneute Berufung nicht als Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit sowie Zeiten eines Ministeramtes vor dem 30. Januar 1933 im Reichsgebiet oder nach dem 8. Mai 1945 im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.

(5) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit steht ferner die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit gleich; Absatz 1 Nr. 6 findet keine Anwendung.