§ 98 SchulG - Beteiligung an der Schulaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung einzelne Verwaltungsaufgaben der Schulaufsicht den Landkreisen und den kreisfreien Städten als Auftragsangelegenheiten übertragen.
(2) Bei den berufsbildenden Schulen für Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 83 Abs. 1 Nr. 2) und den Fachschulen für soziale Berufe und den Fachschulen für Altenpflege wird die Schulaufsicht im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt ist, ausgeübt; dies gilt außer bei den Fachschulen für Altenpflege auch für den Erlass von Prüfungsordnungen.