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Art. 69 LWG - Eintragungsberechtigung und Inhalt der Eintragung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-I

(1) Eintragungsberechtigt sind alle in der Gemeinde Stimmberechtigten.

(2) Die Eintragung muss Vor- und Familienname, Geburtsdatum und die Unterschrift enthalten. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden.

(3) Wer an Eides statt versichert, dass er wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung während der gesamten Eintragungszeit nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage ist, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die stimmberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung des Volksbegehrens erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen.

(4) Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.