§ 59 LWO - Zählung der Wähler

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

1Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. 2Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. 3Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. 4Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.