§ 1 BauGBDV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
- Redaktionelle Abkürzung
- BauGBDV,HB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2130-a-1
(1) Enteignungsbehörde im Sinne des § 104 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa.
(2) Zuständige höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches ist die Enteignungsbehörde.
(3) Entscheidungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen müssen, trifft die Enteignungsbehörde in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Sie entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Stimmen; im Übrigen gelten die §§ 192 bis 195, 196 Abs. 2 und § 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(4) Der Vorsitzende ist ein vom Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa bestimmter Beamter seiner Dienststelle; er muss die Befähigung zum Richteramt haben.