§ 13 HSchG - Abschlüsse

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die Abschlüsse der Sekundarstufe sind den Bildungsgängen zugeordnet. Die in den Bildungsgängen erworbenen Abschlüsse, Berechtigungen und Zeugnisse können bei Gleichwertigkeit einander gleichgestellt werden.

(2) Die Abschlüsse der Mittelstufe (Sekundarstufe I) können nachträglich an beruflichen Schulen erworben werden. Die Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen der Mittelstufe und der Oberstufe (Sekundarstufe I und II) können nachträglich an den Schulen für Erwachsene erworben werden.

(3) Der Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss und qualifizierender Hauptschulabschluss) und der des zehnten Hauptschuljahres (erweiterter Hauptschulabschluss) berechtigen zum Übergang in berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(4) Der Mittlere Abschluss (Realschulabschluss) nach Jahrgangsstufe 10 berechtigt zum Übergang in die berufsqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der Mittlere Abschluss berechtigt zum Übergang in studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II), wenn der damit nachgewiesene Bildungs- und Leistungsstand eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges erwarten lässt.

(5) In der Oberstufe (Sekundarstufe II) berechtigt der Abschluss der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums zur Aufnahme eines Studiums an Hochschulen. Der Abschluss der Fachoberschule berechtigt zur Aufnahme eines Studiums an Fachhochschulen. Dasselbe gilt für den Abschluss der zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut, und der mindestens zweijährigen Fachschule; weitere Voraussetzungen können festgesetzt werden.

(6) Zusammen mit einem der Abschlüsse nach Abs. 2 bis 5 kann ein ausländischer oder ein internationaler Abschluss insbesondere durch die Bildung von Schwerpunkten innerhalb eines Bildungsgangs und den erweiterten Einsatz einer Fremdsprache als Unterrichtssprache nach durch Rechtsverordnung dafür näher bestimmten curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen erworben werden.

(7) Die Abschlüsse werden durch Rechtsverordnung näher geregelt; insbesondere ist festzulegen,

  1. 1.
    welche zusätzlichen Voraussetzungen über den Hauptschulabschluss oder den Mittleren Abschluss hinaus für den Zugang zu bestimmten berufsqualifizierenden Bildungsgängen der Oberstufe (Sekundarstufe II) erfüllt werden müssen (Abs. 3 und 4),
  2. 2.
    welche Anforderungen ein Mittlerer Abschluss erfüllen muss, um zum Übergang auf studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) zu berechtigen (Abs. 4),
  3. 3.
    welche Abschlüsse oder Zusatzqualifikationen, die an beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) erworben werden, dem Hauptschulabschluss (Abs. 3) oder dem Mittleren Abschluss (Abs. 4) gleichgestellt werden oder zur Aufnahme eines Studiums an Fachhochschulen (Abs. 5) berechtigen.

Dabei kann für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, bestimmt werden, dass Kenntnisse in der Muttersprache als Kenntnisse in einer Fremdsprache gewertet werden.