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§ 70 KSVG - Gemeindebezirke

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Das Gebiet einer Gemeinde kann durch Satzung in Gemeindebezirke (Stadtteile, Ortsteile) eingeteilt werden. Bei der Einteilung in Gemeindebezirke sollen im Rahmen der Gemeindeentwicklung die Besonderheiten der engeren örtlichen Gemeinschaft, insbesondere die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge und Namen sowie die Siedlungsstruktur berücksichtigt werden. Ein Gemeindebezirk muss mehr als 200 Einwohnerinnen und Einwohner haben. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt § 71 Abs. 2 Satz 2.

(2) Bestehende Gemeindebezirke dürfen nur zum Ende der Amtszeit des Gemeinderates, spätestens ein Jahr vor ihrem Ablauf aufgehoben oder geändert werden; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.