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Art. 56 Verf - Erwerb und Sicherung des Mandats

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
Verf,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
100.3

(1) Wer sich um ein Landtagsmandat bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, ein Landtagsmandat zu übernehmen und auszuüben. Niemand darf deswegen aus seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis entlassen werden.

(3) Die Eigenschaft als Mitglied des Landtages beginnt mit Annahme der Wahl.

(4) Die Mitglieder des Landtages haben das Recht, im Landtag das Wort zu ergreifen und Fragen zu stellen sowie bei Wahlen oder Beschlüssen ihre Stimme abzugeben.

(5) Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung und die Bereitstellung der zur wirksamen Amtsausübung erforderlichen Mittel. Darüber holt der Präsident des Landtages den Rat einer unabhängigen Kommission ein.

(6) Das Nähere regelt ein Gesetz.