§ 2 AG-SGB II NRW

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB II NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
81

(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 6a und 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zuständige Landesbehörde im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie die aufsichtsführende Behörde über die Kreise und kreisfreien Städte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (zuständiges Ministerium). Es kann Aufgaben auf die Bezirksregierungen übertragen.

(2) Das zuständige Ministerium unterstützt die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger und die Arbeitsgemeinschaften beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie bei der Verbesserung der Dienstleistungen und bei der Qualitätssicherung. Zwischen den Beteiligten nach Satz 1 sollen Zielvereinbarungen zur Umsetzung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen werden.

(3) Das zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der kommunalen Träger, der zugelassenen kommunalen Träger und der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unterrichten.

(4) Das zuständige Ministerium kann den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu sichern.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten auch gegenüber den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, soweit die kommunalen Träger ihre Aufgaben auf eine Arbeitsgemeinschaft übertragen haben.