§ 143 SächsBG - Beamte des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes in der Fachrichtung Justiz
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Für Beamte des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit gilt § 139 Abs. 1, 2 und 6 entsprechend.
(2) Die Beamten des Justizvollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss, sofern sie nach Anordnung des Staatsministeriums der Justiz und für Europa den Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben. Das Staatsministerium der Justiz und für Europa wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
- 1.
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
- a)
in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder in welcher Höhe ein Dienstkleidungszuschuss gewährt wird und
- b)
in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss ausgeschlossen ist,
- 2.
Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.
(3) Für Beamte des Justizwachtmeisterdienstes gilt Absatz 2 entsprechend.