§ 63 SächsBesG - Zuschlag bei Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/3
(1) In den Fällen von § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 64 Satz 1 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze nach § 5 Absatz 1 des Sächsischen Richtergesetzes oder § 46 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes folgenden Kalendermonats ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, wenn aus dem laufenden Richter- oder Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden und der Höchstruhegehaltssatz nach § 15 Absatz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. Wird der Höchstruhegehaltssatz während der Zeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand erreicht, wird der Zuschlag ab Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt. Der Zuschlag beträgt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie der Amtszulagen.
(2) In den Fällen von § 47 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erhalten Beamtinnen und Beamte des Polizei- und des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit, die bis einschließlich 31. Dezember 2024 die gesetzliche Altersgrenze nach § 139 Absatz 1 bis 5 oder § 143 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen, bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Monats einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn aus dem laufenden Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden. Der Zuschlag beträgt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie der Amtszulagen.