§ 20 BbgWG - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht (zu §§ 19g bis 19l WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Wer
- 1.Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Abs. 5 WHG einbauen, aufstellen, unterhalten, wesentlich verändern oder betreiben will,
- 2.Anlagen zum Befördern solcher Stoffe errichten oder betreiben will,
- 3.solche Stoffe ohne Anlagen lagern, ansammeln, abfüllen oder umschlagen will oder
- 4.Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften errichten oder betreiben will,
hat dies der Wasserbehörde zwei Monate vorher anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch die wesentliche Änderung und Stilllegung des Betriebs der Anlage.
(2) Abweichend von Absatz 1 besteht keine Anzeigepflicht
- 1.für Anlagen, die dem oberirdischen Befördern und Speichern von Gas dienen,
- 2.für wassergefährdende Stoffe, die sich in einem Arbeitsgang befinden oder in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten oder als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden,
- 3.für Anlagen zur Reinigung und zum Umschlag von mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigten Bauabfällen, soweit sie nach dem Immissionsschutzrecht oder nach dem Abfallbeseitigungsrecht zulassungspflichtig sind, und
- 4.für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von Abwasser und von Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzes überschreiten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, weitere Ausnahmen von der Anzeigepflicht durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(4) Eine beabsichtigte Maßnahme ist von der Wasserbehörde zu untersagen, wenn eine Verunreinigung von Gewässern oder eine nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen oder im Falle des Umschlags der bestmögliche Schutz nicht gewährleistet ist und diese Nachteile nicht durch Anordnungen der Wasserbehörde verhütet oder ausgeglichen werden können. Wird das Vorhaben nicht binnen zwei Monaten nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist keine Maßnahmen festgesetzt, so kann es in der angezeigten Weise durchgeführt werden.
(5) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) beizufügen.
(6) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Maßnahme einer Zulassung, Zustimmung oder Erlaubnis nach Bau-, Abfall-, Gewerbe-, Immissionsschutz- oder Bergrecht bedarf oder eine solche erteilt worden ist. Die zuständige Behörde entscheidet im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen im Sinne des Absatzes 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden oder wie wassergefährdende Stoffe ohne solche Anlagen gelagert, angesammelt, abgefüllt oder umgeschlagen werden müssen. Es können insbesondere Vorschriften folgenden Inhalts erlassen werden:
- 1.Technische Anforderungen an Anlagen im Sinne des Absatzes 1. Dabei ist zu fordern, dass mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. der Stand der Technik einzuhalten sind. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Vorschriften;
- 2.Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 unter besonderer Berücksichtigung von Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 19 WHG und in Planungsgebieten nach § 36a WHG für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasseranreicherung;
- 3.Art und Umfang der Überwachung von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers;
- 4.Regelungen über das Verhalten beim Betrieb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1;
- 5.Bestimmung der zuständigen Behörde zum Vollzug der §§ 19h und 19l WHG und der für die Erteilung der Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 WHG zuständigen technischen Prüfstelle;
- 6.Anpassung bestehender Anlagen im Sinne des Absatzes 1 an die Vorschriften der §§ 19g bis 19k WHG, ihre erstmalige Prüfung und die weiteren Prüfungen durch Sachverständige; dabei können auch Fristen vorgesehen werden;
- 7.Regelungen über die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19i WHG;
- 8.Regelungen über die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben sowie die Bestimmung von Tätigkeiten nach § 19l WHG, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen;
- 9.Regelungen über Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 an einen Überwachungsbetrieb oder amtlich anerkannten Sachverständigen zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben. Es kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe vom Betreiber zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Überwachungsbetrieb oder amtlich anerkannter Sachverständiger durchschnittlich benötigt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg sinngemäß;
- 10.Verpflichtung des Betreibers, Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen und Unterlagen über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlagen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vorzulegen;
- 11.Bestimmungen zu Kenntnissen, über die Personen verfügen müssen, die im Sinne des Absatzes 1 mit wassergefährdenden Stoffen umgehen.