§ 20 BbgWG - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Wer

  1. 1.

    Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes einbauen, aufstellen, unterhalten, wesentlich verändern oder betreiben will,

  2. 2.

    Anlagen zum Befördern solcher Stoffe errichten oder betreiben will,

  3. 3.

    solche Stoffe ohne Anlagen lagern, ansammeln, abfüllen oder umschlagen will oder

  4. 4.

    Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften errichten oder betreiben will,

hat dies der Wasserbehörde einen Monat vorher anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch die wesentliche Änderung und Stilllegung des Betriebs der Anlage. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) beizufügen.

(2) Abweichend von Absatz 1 besteht keine Anzeigepflicht

  1. 1.

    für Anlagen, die dem oberirdischen Befördern und Speichern von Gas dienen,

  2. 2.

    für wassergefährdende Stoffe, die sich ohne Anlagen in einem Arbeitsgang befinden oder in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten oder als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden,

  3. 3.

    für Anlagen zur Reinigung und zum Umschlag von mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigten Bauabfällen, soweit sie nach dem Immissionsschutzrecht oder nach dem Abfallbeseitigungsrecht zulassungspflichtig sind, und

  4. 4.

    für den Fall, dass eine Maßnahme einer Zulassung, Zustimmung oder Erlaubnis nach Bauordnungs-, Abfall-, Immissionsschutz- oder Bergrecht bedarf oder eine solche erteilt worden ist.

(3) Eine Maßnahme ist von der Wasserbehörde zu untersagen, wenn eine Verunreinigung von Gewässern oder eine nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen oder im Falle des Umschlags der bestmögliche Schutz nicht gewährleistet ist und diese Nachteile nicht durch Anordnungen der Wasserbehörde verhütet oder ausgeglichen werden können. Wird das Vorhaben nicht binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist keine Maßnahmen festgesetzt, so kann es in der angezeigten Weise durchgeführt werden.