§ 4 AGInsO - Anerkennung als geeignete Stelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
- Amtliche Abkürzung
- AGInsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 3210-9
(1) Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn
- 1.sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet,
- 2.sie auf Dauer angelegt ist,
- 3.in ihr mindestens drei Personen tätig sind, von denen eine über ausreichende praktische Erfahrungen in der Schuldnerberatung verfügen muss,
- 4.die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist,
- 5.sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.
Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit vor. Der Leiter oder eine sonstige in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom- Sozialarbeiter oder Diplom-Sozialarbeiterin, als Diplom-Sozialpädagoge oder Diplom-Sozialpädagogin, als Bankkaufmann oder Bankkauffrau, als Betriebswirt oder Betriebswirtin, als Ökonom oder Ökonomin oder als Ökotrophologe oder Ökotrophologin oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwalts- oder Steuerberaterberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen. Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muss die nach Satz 1 Nr. 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, etwa durch den Justitiar des Trägers oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt.
(2) Die Anerkennung in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.