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§ 4 AGInsO - Anerkennung als geeignete Stelle

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Amtliche Abkürzung
AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
3210-9

(1) Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn

  1. 1.
    sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet,
  2. 2.
    sie auf Dauer angelegt ist,
  3. 3.
    in ihr mindestens drei Personen tätig sind, von denen eine über ausreichende praktische Erfahrungen in der Schuldnerberatung verfügen muss,
  4. 4.
    die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist,
  5. 5.
    sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit vor. Der Leiter oder eine sonstige in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom- Sozialarbeiter oder Diplom-Sozialarbeiterin, als Diplom-Sozialpädagoge oder Diplom-Sozialpädagogin, als Bankkaufmann oder Bankkauffrau, als Betriebswirt oder Betriebswirtin, als Ökonom oder Ökonomin oder als Ökotrophologe oder Ökotrophologin oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwalts- oder Steuerberaterberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen. Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muss die nach Satz 1 Nr. 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, etwa durch den Justitiar des Trägers oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt.

(2) Die Anerkennung in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.