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§ 5 AGInsO - Stellen des Landes Berlin

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Amtliche Abkürzung
AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
3210-9

Stellen, die vom Land Berlin eingerichtet sind, können als geeignet anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 erfüllen und eine dort tätige Person nach § 4 Abs. 1 Satz 3 qualifiziert ist.