§ 5 AGInsO - Stellen des Landes Berlin
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
- Amtliche Abkürzung
- AGInsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 3210-9
Stellen, die vom Land Berlin eingerichtet sind, können als geeignet anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 erfüllen und eine dort tätige Person nach § 4 Abs. 1 Satz 3 qualifiziert ist.