§ 18 SächsGemO - Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Der Bürger und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigem Grund ablehnen oder deren Beendigung verlangen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Bürger und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte
- 1.
älter als 65 Jahre ist,
- 2.
anhaltend krank ist,
- 3.
zehn Jahre dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein anderes Ehrenamt bekleidet hat,
- 4.
durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird,
- 5.
ein öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit hiermit nicht vereinbar ist.
(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat.