§ 33 AO-SF - Unterricht und Unterrichtsorganisation
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
- Amtliche Abkürzung
- AO-SF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Förderung an der Förderschule, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung findet in der Regel ganztägig statt. Der schulische Tagesablauf gliedert sich in Unterricht einschließlich spezieller sonderpädagogischer Förderung, gestaltete Freizeit, andere Angebote im Rahmen der Ganztagsschule und Ruhepausen. Die Zahl der Unterrichtsstunden pro Woche ist 28.
(2) Der Unterricht fördert Kompetenzen in den Entwicklungsbereichen Motorik, Wahrnehmung, Kognition, Sozialisation und Kommunikation. Er erstreckt sich auf die Aufgabenfelder Sprache und Kommunikation, Mathematik, Sachunterricht, Arbeitslehre, Bewegungserziehung/Sport, musisch-ästhetische Erziehung und Religiöse Erziehung/Ethik. Die Gewichtung der unterrichtlichen Angebote richtet sich nach den Fördermöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler.
(3) Der Unterricht wird vorwiegend fächerübergreifend und projektorientiert organisiert. Darüber hinaus können nach Bedarf fachbezogene Neigungs- und Leistungskurse eingerichtet werden.
(4) Der Unterricht findet in der Regel in Klassen statt. Die Schule fördert Schülerinnen und Schüler mit einer Schwerstbehinderung (§ 10) in der Regel in diesen Klassen.
(5) Die Lern- und Arbeitsformen in der Berufspraxisstufe orientieren sich an dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Arbeitswelt vorzubereiten. Die Berechtigung zum Besuch einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung über die Schulpflicht hinaus richtet sich nach § 19 Abs. 4 SchulG.