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§ 69e FGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
FGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-1

1Im übrigen sind §§ 35b4753 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 55 und 62 entsprechend anzuwenden. 2Das Vormundschaftsgericht kann im Fall des § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Besitzer einer Betreuungsverfügung durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Ablieferung der Betreuungsverfügung anhalten. 3Im übrigen gilt § 83 Abs. 2 entsprechend.