§ 8 BGSG - Verwendung im Ausland
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)
- Amtliche Abkürzung
- BGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 13-7-2
(1) Der Bundesgrenzschutz kann zur Mitwirkung an polizeilichen oder anderen nichtmilitärischen Aufgaben im Rahmen von internationalen Maßnahmen auf Ersuchen und unter Verantwortung
- 1.der Vereinten Nationen
- 2.einer regionalen Abmachung oder Einrichtung gemäß Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen, der die Bundesrepublik Deutschland angehört,
- 3.der Europäischen Union oder
- 4.der Westeuropäischen Union
im Ausland verwendet werden. Die Verwendung des Bundesgrenzschutzes darf nicht gegen den Willen des Staates erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll. Die Entscheidung über die Verwendung nach Satz 1 trifft die Bundesregierung. Der Deutsche Bundestag ist über die beabsichtigte Verwendung zu unterrichten. Er kann durch Beschluss verlangen, dass die Verwendung beendet wird.
(2) Der Bundesgrenzschutz kann ferner im Einzelfall zur Rettung von Personen aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben im Ausland verwendet werden. Die Verwendung ist nur für humanitäre Zwecke oder zur Wahrnehmung dringender Interessen der Bundesrepublik Deutschland und im Einvernehmen mit dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll, zulässig. Die Entscheidung trifft der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.
(3) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Aufgaben durch den Bundesgrenzschutz richtet sich nach den dafür geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen oder den auf Grund solcher Vereinbarungen getroffenen Regelungen.