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§ 74 BbgSchulG - Ziel der Mitwirkung, Allgemeines

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) Ziel der Mitwirkung ist es, die Selbstständigkeit jeder Schule gemäß § 7 zu fördern und das notwendige partnerschaftliche Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit zu stärken. An der Gestaltung eines demokratischen Schullebens wirken Eltern, Schülerinnen und Schüler ihrem Alter entsprechend sowie Lehrkräfte mit.

(2) Die Rechte der Eltern nach diesem Teil und dem Teil 12 kann mit Zustimmung der oder des Personensorgeberechtigten auch wahrnehmen

  1. 1.
    der nicht personensorgeberechtigte Elternteil,
  2. 2.
    wer mit der oder dem Personensorgeberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler in einem familiären Zusammenhang lebt oder
  3. 3.
    wer im Rahmen der Gewährung von Hilfen zur Erziehung von den Personensorgeberechtigten damit beauftragt ist.

(3) Die Mitwirkung wird sowohl in unmittelbarer Form als auch durch gewählte Gremien ausgeübt. Die unmittelbaren Mitwirkungsrechte folgen aus den Bestimmungen des Teils 5. Gremien sind die in diesem Teil und im Teil 12 aufgeführten Versammlungen, Konferenzen, Räte und Beiräte.