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§ 10 GkG - Genehmigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Redaktionelle Abkürzung
GkG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
202

(1) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde den Beteiligten nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrages mitteilt, dass sie die Genehmigung versagen oder nur nach Änderung der Vereinbarung erteilen will und nicht innerhalb weiterer vier Wochen einen Termin mit den Beteiligten anberaumt, um dies zu erörtern. Ist der Landrat für die Entscheidung zuständig, so bedarf er der Zustimmung des Kreisausschusses, wenn er die Genehmigung versagen oder nur nach Änderung der Verbandssatzung erteilen will; § 59 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Kreisordnung gilt entsprechend.

(2) Ist für die Übernahme der Aufgaben, für die der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, so kann die Verbandssatzung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung versagt wird.