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§ 80 SchulG M-V - Schülervertretungen und ihre Aufgaben

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Die Schülerinnen und Schüler wirken bei der Gestaltung und Organisation der schulischen Bildung und Erziehung auf schulischer und überschulischer Ebene mit durch

  1. 1.

    die Schülerversammlung und die Kassensprecherin oder den Klassensprecher,

  2. 2.

    den Schülerrat und die Schülersprecherin oder den Schülersprecher sowie die Schülervollversammlung,

  3. 3.

    den Kreisschülerrat,

  4. 4.

    den Vertreter der Schülerinnen und Schüler in Konferenzen.

(2) Im Rahmen der Schülermitwirkung soll allen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben werden, Leben und Unterricht in ihrer Schule ihrem Alter und ihrer Verantwortungsfähigkeit entsprechend mitzugestalten. Die Schülerinnen und Schüler können sich dabei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, von den Lehrerinnen und Lehrern, von den Erziehungsberechtigten oder von einer von ihnen gewählten Vertrauenslehrerin oder einem von ihnen gewählten Vertrauenslehrer unterstützen und beraten lassen. Die Mitwirkung dient der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages. In diesem Sinne können die Schülerinnen und Schüler selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen.

(3) Zu den Aufgaben der Schülermitwirkung gehören insbesondere

  1. 1.

    die Wahrnehmung der Interessen der Schülerinnen und Schüler bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit (Informations-, Anhörungs- und Vorschlagsrecht) in der Schule, gegenüber den Schulbehörden und der Öffentlichkeit,

  2. 2.

    die Förderung der fachlichen und gemeinschaftsbezogenen Interessen der Schülerinnen und Schüler,

  3. 3.

    die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen,

  4. 4.

    die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen.

(4) Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgrundstück oder in anderen Einrichtungen, die regelmäßig schulischen Zwecken dienen, sind Schulveranstaltungen.

(5) Die Schülervertreter sind für die Vorbereitung und die Teilnahme an Gremiensitzungen in angemessenem Umfang vom Unterricht freizustellen. Den Klassen oder Kursen ist innerhalb des Unterrichts in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Unterrichtsgestaltung die Beratung von Angelegenheiten der Schülervertretung zu ermöglichen.

(6) Schülervertreter dürfen wegen ihres Amtes von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Lehrerinnen und Lehrern weder bevorzugt noch benachteiligt werden.

(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf in die Arbeit der Schülervertretungen nur eingreifen, soweit es zur Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüssen der Schulkonferenz erforderlich ist.

(8) Schülervertreter scheiden aus ihrem Amt und den damit verbundenen Funktionen aus, wenn sie die Wählbarkeit für ihr Amt verlieren, von ihrem Amt zurücktreten oder eine andere Schülerin oder ein anderer Schüler in das Amt gewählt wird.

(9) Den Schülervertretungen der Schule sind vom Schulträger die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und der notwendige Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.