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§ 80 SchulG M-V - Schülervertretungen und ihre Aufgaben

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Die Schüler wirken bei der Gestaltung und Organisation der schulischen Bildung und Erziehung auf schulischer und überschulischer Ebene mit durch

  1. 1.
    die Schülerversammlung und den Klassensprecher,
  2. 2.
    den Schülerrat und den Schülersprecher sowie die Schülervollversammlung,
  3. 3.
    den Kreisschülerrat,
  4. 4.
    den Vertreter der Schüler in Konferenzen.

(2) Im Rahmen der Schülermitwirkung soll allen Schülern die Möglichkeit gegeben werden, Leben und Unterricht in ihrer Schule ihrem Alter und ihrer Verantwortungsfähigkeit entsprechend mitzugestalten. Die Schüler können sich dabei von dem Schulleiter, von den Lehrern, von den Erziehungsberechtigten oder von einem von ihnen gewählten Vertrauenslehrer unterstützen und beraten lassen. Die Mitwirkung dient der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages. In diesem Sinne können die Schüler selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen.

(3) Zu den Aufgaben der Schülermitwirkung gehören insbesondere

  1. 1.
    die Wahrnehmung der Interessen der Schüler bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit (Informations-, Anhörungs- und Vorschlagsrecht) in der Schule, gegenüber den Schulaufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit,
  2. 2.
    die Förderung der fachlichen und gemeinschaftsbezogenen Interessen der Schüler,
  3. 3.
    die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen,
  4. 4.
    die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen.

(4) Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgrundstück oder in anderen Einrichtungen, die regelmäßig schulischen Zwecken dienen, sind Schulveranstaltungen.

(5) Die Schülervertreter sind für die Vorbereitung und die Teilnahme an Gremiensitzungen in angemessenem Umfang vom Unterricht freizustellen. Den Klassen oder Kursen ist innerhalb des Unterrichts in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Unterrichtsgestaltung die Beratung von Angelegenheiten der Schülervertretung zu ermöglichen.

(6) Schülervertreter dürfen wegen ihres Amtes von dem Schulleiter und den Lehrern weder bevorzugt noch benachteiligt werden,

(7) Der Schulleiter darf in die Arbeit der Schülervertretungen nur eingreifen, soweit es zur Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüssen der Schulkonferenz erforderlich ist,

(8) Schülervertreter scheiden aus ihrem Amt und den damit verbundenen Funktionen aus, wenn sie die Wählbarkeit für ihr Amt verlieren, von ihrem Amt zurücktreten oder ein anderer Schüler in das Amt gewählt wird.

(9) Den Schülervertretungen der Schule sind vom Schulträger die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und der notwendige Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.