§ 79c SGB V - Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
1Bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird ein beratender Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung gebildet, der aus Mitgliedern besteht, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen. 2Weitere beratende Fachausschüsse können gebildet werden. 3Die Mitglieder der beratenden Fachausschüsse sind von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen in unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen. 4Das Nähere über die beratenden Fachausschüsse und ihre Zusammensetzung regelt die Satzung. 5§ 79b Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.