§ 37 RiG - Verbot der Amtsausübung
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
Das Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein Förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.