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§ 52 SächsDO - Abschluss der Untersuchung

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

(1) Hält der Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung für erreicht hat er dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Wird der Beamte abschließend mündlich gehört, ist hierzu der Vertreter der Einleitungsbehörde zu laden.

(2) Nach der abschließenden Anhörung des Beamten legt der Untersuchungsführer die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht der Einleitungsbehörde vor. Der Untersuchungsbericht ist Bestandteil der Disziplinarakte.