§ 76 LBG - Beendigung der mit dem Amte verbundenen Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Endet das Beamtenverhältnis oder tritt der Beatme zu einem anderen Dienstherrn über, so enden auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamte übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat.