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§ 76 LBG - Beendigung der mit dem Amte verbundenen Nebentätigkeit

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Endet das Beamtenverhältnis oder tritt der Beatme zu einem anderen Dienstherrn über, so enden auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamte übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat.