§ 46 LWG - Wahlkosten
Bibliographie
- Titel
- Landtagswahlgesetz (LWG) Gesetz Nr. 1232
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Die Kosten der Landtagswahl trägt das Land. Es erstattet den Kreiswahlleitern die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben in der nachgewiesenen Höhe. Die den Gemeinden durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstandenen notwendigen Ausgaben werden durch einen festen, nach Gemeindegrößen abgestuften Betrag je Wahlberechtigten erstattet.
(2) Der feste Betrag wird vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Kreise und Gemeinden nicht berücksichtigt.