§ 42 HmbSG - Einschulung, Übergänge, Elternwahlrecht, Umschulung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Alle Kinder sind von ihren Sorgeberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung zu Beginn des der Einschulung vorangehenden Jahres einer regional zuständigen Grundschule vorzustellen. Dabei ist der geistige, seelische, körperliche und sprachliche Entwicklungsstand zu überprüfen. Für die Überprüfung des Sprachstandes gilt § 34 Absätze 1 und 2 entsprechend. Hierauf sowie auf bestehende Fördermöglichkeiten und die Zurückstellungsmöglichkeit nach § 38 Absatz 3 sind die Sorgeberechtigten hinzuweisen.

(2) Alle Kinder sind von den Sorgeberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung rechtzeitig vor Beginn der Schulpflicht in einer regional zuständigen Grundschule anzumelden; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Sorgeberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler entscheiden im Rahmen der der Schülerin oder dem Schüler nach ihren oder seinen Leistungen eröffneten Möglichkeiten und im Rahmen der schulorganisatorischen Gegebenheiten über den Übergang von einer Schulform in eine andere.

(4) Am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 4 gibt die Zeugniskonferenz eine Einschätzung zur weiteren Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers vor dem Hintergrund ihrer beziehungsweise seiner bisherigen Lern- und Leistungsentwicklung und ihrer beziehungsweise seiner überfachlichen Kompetenzen ab. Die Grundlagen und die Einschätzung der Schule sind den Sorgeberechtigten auszuhändigen und im Schülerbogen zu dokumentieren. Die Sorgeberechtigten entscheiden nach eingehender fachlich-pädagogischer Beratung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer und gegebenenfalls weitere Lehrkräfte, welche Schulform die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an die Grundschule besuchen soll (Elternwahlrecht).

(5) Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums, in die Sekundarstufe II oder in eine andere Schulform ist erforderlich, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten Schulstufe oder Schulform erfüllt. Die Zeugniskonferenz stellt fest, ob die Voraussetzungen für den Übergang vorliegen. Ist nicht zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des achtjährigen gymnasialen Bildungsgangs gewachsen sein wird, wechselt die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 7 der Stadtteilschule.

(6) Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren, die individuellen und organisatorischen Voraussetzungen und den Zeitpunkt der Übergänge durch Rechtsverordnung zu regeln.

(7) Bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern ist anzugeben, an welcher Schule das Kind nach Möglichkeit aufgenommen werden soll; es sollen Zweit- und Drittwünsche für den Fall erschöpfter Kapazitäten genannt werden. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit, werden Schülerinnen und Schüler in anderen Schulen aufgenommen. Maßgeblich sind die geäußerten Wünsche und die Ermöglichung altersangemessener Schulwege sowie die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern. Die zuständige Behörde kann Schülerinnen und Schüler aus schulorganisatorischen Gründen unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege in die gleiche Klasse einer gleichartigen Schule umschulen.

(8) Die Sorgeberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler sind vor Übergängen zu beraten und vor schulorganisatorischen Entscheidungen anzuhören. Zur Anmeldung und Aufnahme in eine Schule und zur Beratung über ihren weiteren Ausbildungsgang sind schulpflichtig werdende Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie ihre Sorgeberechtigten verpflichtet, sich bei der Schule vorzustellen. Sie haben die für die Anmeldung und Aufnahme erforderlichen Angaben zu machen und die Erfüllung der Anmelde- und Aufnahmevoraussetzungen nachzuweisen. Bei der Anmeldung an einer Schule informiert die Schule die Sorgeberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise über das Schulprogramm und das Leitbild der Schule und händigt ihnen die Versuchsprogramme der an der Schule bestehenden Schulversuche sowie ein Exemplar dieses Gesetzes aus. Die Sorgeberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, der Stammschule einen Wechsel der Hauptwohnung der Schülerinnen und Schüler anzuzeigen.